Super, ihr habt den Hinweis zur Öffnung des Ausgangs gefunden:



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Dies ist der Hinweis damit ihr das Lösungswort-Anagram, also die drei Blöcke, übersetzen und korrekt anordnen könnt! Googelt einfach den folgenden Begriff: "l337 sp34k", um zu verstehen was die  Textzeichen bedeuten. Wenn ihr die Blöcke aus den drei Kompetenz-Checks richtig angeordnet habt, habt ihr das Lösungswort für den Ausgang aus dem Escape-Room! Ihr braucht das Lösungswort nicht zu übersetzen sondern sollte es in der l337sp34k Variante eingeben.

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Staatsanwältin/Staatsanwalt

KurzbeschreibungDie Staatsanwaltschaft leitet das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Zwar führen Polizei, Zoll oder Steuerfahndung die Ermittlungen durch, sie alle sind aber der/dem zuständigen Staatsanwältin/Staatsanwalt gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft gehört nach der Leitung des Ermittlungsverfahrens die Entscheidung über Anklage oder Einstellung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Wird einer beschuldigten Person eine Straftat zur Last gelegt, so übernimmt die Staatsanwaltschaft in der gerichtlichen Hauptverhandlung die Anklagevertretung (Anklageschrift, Beweisanträge, Plädoyer).

Die Staatsanwaltschaft ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie muss sowohl die belastenden als auch die entlastenden Tatsachen berücksichtigen. Kommt es zur Verurteilung, so obliegt der Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung.

Jedem Landgericht ist eine Staatsanwaltschaft zugeordnet, die auch für die Amtsgerichte zuständig ist, die zum Gerichtsbezirk des Landgerichts gehören. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte arbeiten daher in der Regel stets im gleichen Gerichtsbezirk.

Die Staatsanwaltschaften unterstehen der Generalstaatsanwaltschaft der jeweiligen Oberlandesgerichte. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für Berufungs- und Revisionsverfahren bei den Oberlandesgerichten zuständig. Fällt ein Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs, übernimmt der Generalbundesanwalt die Aufgaben der Staatsanwältin/des Staatsanwalts.
VoraussetzungenVoraussetzung, um Staatsanwältin oder Staatsanwalt zu werden, ist es, Deutsche/Deutscher im Sinne von Art. 116 GG (Grundgesetz) zu sein. Bewerberinnen/Bewerber müssen verfassungstreu im Sinne des § 9 Nr. 2 DRiG (Deutsches Richtergesetz) sein sowie die Befähigung zum Richteramt haben, sprich Erste und Zweite Staatsprüfung erfolgreich absolviert haben.

In der Regel werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die mindestens ein „vollbefriedigend“ (ab 9 Punkten) in beiden Staatsprüfungen erreicht haben. Bewerberinnen und Bewerber mit einem gehobenen „befriedigend“ (8 Punkte) in einer der Staatsprüfungen können bei der Einstellung berücksichtigt werden, wenn sie in der anderen Staatsprüfung mindestens ein „vollbefriedigend“ erreicht haben und sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen (siehe hilfreiche Qualifikationen).

Die Einstellung erfolgt über die Justizministerien der Länder. Die Einstellungsverfahren können zwischen den Bundesländern stark voneinander abweichen. Die Altersgrenzen in den Beamtengesetzen der Länder sind zu beachten.
Hilfreiche QualifikationenVon Staatsanwältinnen und Staatsanwälten werden Durchsetzungsvermögen, Organisationstalent, Kommunikationsfähigkeit und Belastbarkeit gefordert.
BesonderheitenStaatsanwältinnen und Staatsanwälte sind verbeamtet. Sie sind weisungsgebunden und unterliegen der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte.